Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1      Allgemeines

  1. Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der extrusia GmbH mit dem Auftraggeber.
  2. Verbraucher i.S.d.Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  3. Unternehmer i.S.d.Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  4. Auftraggeber i.S.d.Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
  5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch die extrusia GmbH ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  6. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

§ 2     Angebote und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Nach schriftlicher Bestätigung sind die den Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen beigefügten Abbildungen, Maße oder Zeichnungen nur insoweit verbindlich, als sich nachträglich keine Bauseitigen Änderungen ergeben, behördliche Vorschriften geändert oder neu erlassen werden oder Konstruktionsänderungen erfolgen. Sofern aus diesen Gründen Änderungen erforderlich werden, behalten wir uns vor, die Ausführung den geänderten Umständen anzupassen. Sollten dadurch Mehrkosten entstehen, wird der Auftraggeber vorher unterrichtet. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  2. Irrtümer in Angeboten, Katalogen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw., auch Kalkulations- und Schreibfehler, binden uns nicht und verpflichten uns auch nicht zum Schadenersatz.
  3. An den zum Leistungsangebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. behält sich die extrusia GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert an uns und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich an uns zurückzusenden.
  4. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggebern erklärt werden.
  5. Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
  6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  7. Sofern der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Auftraggeber auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.


§ 3     Preise

  1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die extrusia GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Massgebend sind die in der Auftragsbestätigung der extrusia GmbH genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Dem Auftraggeber entstehen bei der Bestellung durch Nutzung der Fernkommunikationsmittel keine zusätzlichen Kosten. Der Auftraggeber kann den Kaufpreis per Nachnahme, Rechnung oder Kreditkarte leisten.
  2. Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannte Gesamtsumme ist als Kaufpreis zu zahlen, wenn eine Lieferfrist bis zu 4 Monaten vereinbart ist oder innerhalb von 4 Monaten geliefert wird. Anderenfalls werden für die sonst zu liefernden Teile und Frachtkosten die am Tag der Lieferung geltenden Listenpreise der extrusia GmbH zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer als Kaufpreis vereinbart.
  3. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die in der Auftragsbestätigung genannte Gesamtsumme die Summe der für den gleichen Umfang in der Bestellung genannten Preise um mehr als 10 % übersteigt. Der Rücktritt hat schriftlich per Einschreiben binnen einer Woche nach Mitteilung des neuen Listenpreises zu erfolgen.
  4. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein Öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, werden die am Tag der Lieferung geltenden Listenpreise der extrusia GmbH zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer als Kaufpreis vereinbart.
  5. Bei einer Anzahlung von mindestens 1/3 des Auftragswertes können Festpreise im obigen Sinne auch für mehr als 6 Monate vereinbart werden. Wenn nichts anderes angegeben ist, beinhalten unsere Preise die gesetzliche Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes angegeben ist, ab Herstellerwerk: Verpackung, Versicherung, Anlieferung und Montage ab Herstellerwerk. Die Kosten für Nebenleistungen wie Verpackung, Versicherung, Anlieferung und Montage, werden gesondert berechnet. Bei Auslieferung der Ware mit LKW und Montage durch unsere Mitarbeiter, werden die Kosten der Nebenleistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, in einem Pauschalbetrag abgerechnet. Bei diesem Pauschalbetrag wird vorausgesetzt, dass die Montage sofort nach Anlieferung ohne Unterbrechung erfolgen kann und dass für die Anlieferung und Montage nur eine Fahrt erforderlich ist. Sollten durch Gründe, die nicht durch die extrusia GmbH zu vertreten sind, zusätzliche Fahrten notwendig werden, so werden die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet. Die Kosten für die bauseitig zu erbringenden Leistungen sind iin den Preisen der extrusia GmbH nicht enthalten.
  6. Kostenvoranschläge werden von uns entgeltlich erstellt, sofern nicht ausdrücklich deren Unentgeltlichkeit vereinbart worden ist.

§ 4     Bauseitige Voraussetzungen und Vorbereitungen

  1. Soweit für die Geräte gesonderte Elektroinstallationen erforderlich sind, müssen diese von einem örtlich zugelassenen Elektrikermeister durchgeführt werden. Alle festen Elektroanschlüsse sind ebenfalls von einem örtlich zugelassenen Elektrikermeister vorzunehmen, soweit der extrusia GmbH nicht separat die Elektroanschlüsse in Auftrag gegeben werden. Wird die Montage der Geräte durch die extrusia GmbH vereinbart, gilt ebenfalls § 3.
  2. Kommt der Auftraggeber mit einer der unter Ziffer 1 beschriebenen Mitwirkungspflichten in Verzug, so iist er verpflichtet, den der extrusia GmbH dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Darüber hinaus ist die extrusia GmbH bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen in diesem Falle auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

§ 5     Termine und Lieferzeit

  1. Bei auf Abruf erteilten Aufträgen ist der gewünschte Liefertermin ein Monat vorher schriftlich an zu geben, sofern keine längeren Abruffristen vereinbart sind. Liefertermine werden von der extrusia GmbH, wenn irgend möglich eingehalten. Für den Fall unseres etwaigen Lieferverzuges hat eine uns schriftlich zu setzende Nachfrist für die Lieferung mindestens 3 Wochen zu betragen. Nach erfolglosem Ablauf ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurück zu treten oder Schadenersatz zu verlangen. Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des Kaufpreises. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, so steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns.
  2. Haben wir die Verspätung der Lieferung nicht zu vertreten, beruht dies insbesondere auf höherer Gewalt, wie z.B. auf unverschuldeten Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe und Baustoffe, auf Streik oder Aussperrung, dann verlängert sich die Lieferfrist oder schiebt sich der vereinbarte Liefertermin um den Zeitraum dieser nicht verschuldeten Belieferungsschwierigkeiten hinaus. Der Auftraggeber ist aber in diesen Fällen berechtigt, nach Ablauf von 6 Wochen seit dem ursprünglichen Liefertermin vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Der vereinbarte Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände unmöglich gemacht wird, die die extrusia GmbH nicht zu vertreten hat, insbesondere, wenn sie auf höhere Gewalt, z. B. auf unverschuldete Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Ablieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Streik oder Aussperrung, oder dem Fehlen von Unterlagen oder behördlichen Genehmigungen, die zur Durchführung des Auftrages erforderlich sind, beruhen. In diesen Fällen verlängert sich der Fertigstellungstermin um den Zeitraum dieser nicht verschuldeten Verzögerung. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist, nicht jedoch vor Ablauf von 6 Wochen seit dem ursprünglichen Fertigstellungstermin, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 6     Zahlungsbedingungen

  1. Für Aufträge im Werte von mehr als 5.000,00 EURO und für Sonderanfertigungen ist eine Anzahlung in Höhe von 1/3 des Auftragswertes zu leisten; zahlbar spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung. Vereinbarte Fristen laufen erst ab Eingang der Anzahlung.
  2. Bei Aufträgen im Werte von mehr als 10.000,00 EURO ist ein weiteres Drittel des Auftragswertes rein netto zahlbar bei Meldung der Versandbereitschaft.
  3. Im übrigen sind unsere Rechnungen sofort rein netto, oder nach besonderer schriftlicher Vereinbarung zahlbar. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur an die extrusia GmbH direkt geleistet werden, unsere Aussendienstmitarbeiter haben Inkassovollmacht.
  4. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit zwei auf einander folgenden Raten in Verzug, so können wir dem Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist die extrusia GmbH berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
  5. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen
  6. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
    1. a)  der beanstandete Fehler bei Überprüfung nicht aufgetreten ist oder
    2. b)  der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt oder
    3. c)  der Auftrag während der Durchführung rückgängig gemacht wurde.
  7. Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.
  8. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7     Eigentumsvorbehalt zur Auswahl

  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschliesslich aller Nebenforderungen – bei Zahlung mit Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung – vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Die entgeltliche und unentgeltliche Weiterveräusserung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Besitzüberlassung und Besitzaufgabe ist unzulässig, solange das Eigentum der extrusia GmbH an den gelieferten Waren fort besteht. Bei einer vertragswidrigen Weiterveräusserung ist der Auftraggeber verpflichtet den Erwerber auf unser bestehendes Eigentum hin zu weisen. Die von dem Auftraggeber erworbenen Kaufpreisansprüche gehen in Höhe der jeweils noch bestehenden Restforderung auf die extrusia GmbH über.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter im Wege etwaiger Zwangsvollstreckungsmassnahmen auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
  4. Die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer steht diesem frei; diese gilt nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt.
  5. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2. und 3. dieser Bestimmung vom Vertrag zurück zu treten und die Ware heraus zu verlangen.
  6. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.


§ 8     Rücktritt zur Auswahl

  1. Für den Fall, dass der Auftraggeber vom vorliegenden Vertrag zurücktritt oder seiner Abnahmeverpflichtung nicht entspricht, sind wir nach einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. In diesem Fall sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren zusätzlichen Schadenersatz geltend zu machen, 25 % des Auftragswarenwertes als Schadenersatz zu verlangen, ausser der Auftraggeber würde nachweisen, dass uns kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
  2. Wird der vereinbarte Fertigstellungstermin aus Gründen, die nicht in den Verantwortungsbereich der extrusia GmbH fallen, überschritten, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit der Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen vorzeitig beendet wird, hat der Auftraggeber der extrusia GmbH die bei Beendigung bereits erbrachten und abgerechneten Leistungen zu vergüten. Der Auftraggeber ist jedoch nicht berechtigt, Schadenersatz geltend zu machen.


§ 9     Gefahrenübergang zur Auswahl

  1. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
  2. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
  3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.


§ 10     Gewährleistung zur Auswahl

  1. Gewährleistungsansprüche sind unter Vorlage der Rechnung geltend zu machen.
  2. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch mehrfache Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist oder Ersatzlieferung. Als angemessen gilt eine Nachbesserungsfrist von 20 Werktagen.
  3. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  5. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel an Neu- und Gebrauchtgeräten und von Reparaturarbeiten innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  6. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
  7. Erhält die extrusia GmbH durch den Auftraggeber keine Gelegenheit sich von dem Mangel überzeugen zu können, so entfallen alle diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche. Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Auftraggeber nicht von den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen.
  8. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  9. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber uns den Mangel nicht rechtzeitig im Sinne der Ziffern 4. und 5. dieser Bestimmung angezeigt hat. Bei Reparaturen bezieht sich die Gewährleistung nur auf die ausgeführten Arbeiten und das dabei eingebaute Material.
  10. Die Gewährleistungsfrist für Elektro- und Bauleistungen an Bauwerken beträgt fünf Jahre. Zur Mängelbeseitigung behalten wir uns das Recht auf eine mehrfache Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist vor. Als angemessen gilt eine Nachbesserungsfrist von 20 Werktagen. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der vereinbarten Kaufsumme (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Im Falle verzögerter, unterlassener, unmöglicher oder fehlgeschlagener Nachbesserung ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadenersatz zu verlangen. Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % der Auftragssumme. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, so steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch die extrusia GmbH zu. Werkmängel sind von dem Auftraggeber spätestens 12 Tage nach Kenntnis, offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 10 Werktage nach deren Erkennbarkeit bei förmlicher Abnahme oder Inbetriebnahme uns gegenüber schriftlich anzuzeigen. Andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit.
  11. Ist der Käufer ein Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  12. Erhält der Auftraggeber eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemässen Montage entgegensteht.
  13. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
  14. Gewährleistungsansprüche für Gegenstände die einem stetigen Verschleiss bzw. Verbrauch unterliegen, wie z.B. UV-Leuchtmittel, Starter, Leuchtmittel, UV-Filterscheiben, CD-Rom-Laufwerke, Elektronikbauteile und Acrylglasscheiben sind ausgeschlossen.
  15. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn
    1.  a) der Mangel auf eine unsachgemässe Benutzung der Ware, einen falschen Anschluss bzw. Verwendung ungeeigneten Zubehörs oder eine falsche Bedienung zurück zu führen ist, dies gilt insbesondere für gelieferte oder vorinstallierte Software und für den Fall, dass ein für den privaten Betrieb konzipiertes Gerät im gewerblichen Einsatz ist,
    2.  b) der Gegenstand nicht entsprechend unserer Empfehlung oder der des Herstellers gewartet und gepflegt worden und der Mangel hierdurch entstanden ist,
    3.  c) der Mangel auf eine unsachgemässe Veränderung des Gegenstandes oder auf Verschleiss bei Überanspruchung mechanischer Teiles des Gegenstandes beruht,
    4.  d) Schäden durch Wasser- und Feuchtigkeitseinwirkungen, z. B. Baufeuchtigkeit, Tropfwasser oder durch höhere Gewalt, z. B. Blitzeinschlag entstanden sind.
    5.  e) Für elektronische Bauteile, die nicht von uns eingebaut worden sind.
  16. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, sogenannte Mangelfolgeschäden. Der Ausschluss gilt nicht, soweit wir in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haften.

§ 11     Haftungsbeschränkungen

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  2. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.
  4. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

§ 12     Abnahme

  1. Das von uns erstellte Werk ist sofort nach Fertigstellung von dem Auftraggeber unter Niederlegung eines Abnahmebefundes förmlich an zu nehmen. Nimmt der Auftraggeber das Werk nicht sofort nach Aufforderung förmlich ab, ohne dass die extrusia GmbH ein Verschulden an der fehlenden Abnahme trifft, gilt das Werk spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung als abgenommen, wenn nicht der Auftraggeber zuvor Mängel gerügt hat. Vorbehalte hinsichtlich etwaiger vorhandener Mängel sind grundsätzlich schriftlich auf zu nehmen.

§ 13     Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist Euskirchen.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz, d. h. das Amtsgericht Euskirchen oder das Landgericht Bonn. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftragsgebers zu klagen.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung, auch wenn der Vertragspartner seinen Firmensitz im Ausland hat.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen  ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.